Er habe mit all seinen Kindern und seiner Ehefrau Kontakt und besuche seine Kinder regelmässig. Ferner müsse er nicht – selbst wenn vom schlimmsten Fall, d.h. einer Verurteilung wegen Bandenmässigkeit, ausgegangen würde – mit einer unbedingten Freiheitsstrafe rechnen. Er würde seine Familie vor diesem Hintergrund nicht im Stich lassen. Eine Flucht mache überhaupt keinen Sinn. 5.3 Den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]).