221 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Zwangsmassnahmengericht führe keine der notwendigen konkreten und ernsthaften Anhaltspunkte dafür aus, weshalb er sich tatsächlich durch Flucht vor dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen sollte. Effektiv lägen auch keine solchen Gründe vor. Er sei Schweizer Bürger und habe fünf Kinder, wovon zwei noch im schulpflichtigen Alter seien. Er habe mit all seinen Kindern und seiner Ehefrau Kontakt und besuche seine Kinder regelmässig.