Auch wenn die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und entlastenden Umständen ebenso wie belastenden nachzugehen hat, hat der Beschwerdeführer sich nicht mit der Behauptung zu begnügen, er sei im Ausland gewesen, zumal er scheinbar über entsprechende Belege im Kosovo verfügt. Ungeachtet dessen ist jedoch festzuhalten, dass selbst eine Landesabwesenheit eine Beteiligung an den Einschleich- /Einbruchdiebstählen nicht per se ausschliesst. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zur Bandenmässigkeit verwiesen werden.