Nach einer nicht näher bestimmten Zeit sei er nach Düsseldorf geflogen und im September 2019 sei er mit seiner Freundin D.________ ca. 8 Tage in Spanien bzw. auf Palma de Mallorca gewesen (zum Ganzen Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 5. Dezember 2019). Belege hierfür fehlen. Auch wenn die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und entlastenden Umständen ebenso wie belastenden nachzugehen hat, hat der Beschwerdeführer sich nicht mit der Behauptung zu begnügen, er sei im Ausland gewesen, zumal er scheinbar über entsprechende Belege im Kosovo verfügt.