Eine Tatbeteiligung ist auch unabhängig von einem persönlichen Mietverhältnis oder vom Besitz eines Schlüssels möglich, kann ihm doch seine Ehefrau jederzeit Zugang zu ihren Räumlichkeiten verschafft haben. Sie selbst führte aus, dass die Türe meist offen sei und die Schlüssel zu den Kellerabteilen in ihrer Wohnung frei zugänglich seien (Einvernahme von H.________ vom 14. November 2019 Z. 55 ff.). Ausserdem soll bei der Haustür hin und wieder ein Holzkeil eingeschoben gewesen sein, damit sich diese nicht schliesse (Einvernahme von J.________ vom 14. November 2019 Z. 230 ff.).