als Mieterin, nicht wissen will/wollte, woher diese stammen, widerspricht der gewöhnlichen Lebenserfahrung, wonach man Fragen stellt, wenn die Zimmer (inkl. Wohnzimmer) mit Baumaterial vollgestellt sind. Aus dem Umstand, dass er über keine Schlüssel zur Wohnung seiner Ehefrau und den Kellerabteilen verfügt hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleiches gilt für den Einwand, wonach er nicht Eigentümer und Mieter der Räumlichkeiten gewesen sei. Eine Tatbeteiligung ist auch unabhängig von einem persönlichen Mietverhältnis oder vom Besitz eines Schlüssels möglich, kann ihm doch seine Ehefrau jederzeit Zugang zu ihren Räumlichkeiten verschafft haben.