__» aufgehalten haben und G.________ Werkzeug entwendet hat, zum anderen mit Blick auf die am Domizil von H.________ sichergestellten Gegenstände. Etliche Gegenstände konnten der Baustelle «F.________» in L.________ (Ort) bzw. Baustellen in N.________ (Ort) und M.________ (Ort) zugeordnet werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er nichts mit den Diebstählen zu tun habe und auch keine Kenntnis von diesen habe, muten unglaubhaft an. Dass seine Ehefrau und sein Bruder eine Tatbeteiligung ebenfalls bestreiten, ändert daran nichts. Auch ihre Aussagen müssen aufgrund einer summarischen Würdigung als unglaubhaft bezeichnet werden.