4.4 Der gesetzlich geforderte dringende Tatverdacht ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gegeben und es kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (E. 4.2.1 hiervor). Soweit die zwischenzeitlich aus der Überwachungskamera auf der Baustelle «F.________» gewonnen Erkenntnisse betreffend (E. 4.2.2 hiervor) ist festzuhalten, dass lediglich die Aufnahmen vom 20. Oktober 2019 (Datum der Anhaltung) und vom 18. Oktober 2019 überprüfbar sind. Diese Aufnahmen wurden dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 21. November 2019 vorgehalten.