Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 4.4 Der gesetzlich geforderte dringende Tatverdacht ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gegeben und es kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (E. 4.2.1 hiervor).