___ auf den Aufnahmen erkennbar. 4.2.3 Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen entgegen, dass einzig der Anhaltungsort und die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Baumaterialien und Werkzeuge Grundlage für die Annahme eines dringenden Tatverdachts bilden würden. Aufgrund der Tatsache aber, dass er weder Eigentümer noch Mieter der durchsuchten Räumlichkeiten sei, keinen Schlüssel zu diesen Räumlichkeiten be-