Ausserdem hätte die Sichtung der auf der Baustelle der Überbauung «F.________» erstellten Videoaufzeichnungen – gemäss mündlicher Auskunft des polizeilichen Sachbearbeiters – ergeben, dass sich der Beschwerdeführer vor dem 20. Oktober 2019 zusammen mit seiner Freundin D.________ auf der Baustelle – innerhalb der abgesperrten Zone – aufgehalten habe. Die Überwachungskameras hätten den Beschwerdeführer zu einem anderen Zeitpunkt auch mit H.________ zusammen erfasst. Ferner sei auch G.________ auf den Aufnahmen erkennbar.