Dass der Beschwerdeführer nicht bei seiner Ehefrau lebe und keinen Schlüssel zu ihrer Wohnung und zu den durchsuchten Kellerabteilen habe, vermöge den dringenden Tatverdacht nicht umzustossen. Gleiches gelte betreffend den Einwand, dass er zu den fraglichen Deliktszeitpunkten landesabwesend gewesen sein will, schliesse doch eine Landesabwesenheit eine bandenmässige Tatbegehung nicht von vornherein aus. 4.2.2 Ergänzend führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 aus, dass sich der dringende Tatverdacht zwischenzeitlich durch die Ermittlungen der Polizei verdichtet habe.