Es widerspreche vor dem Hintergrund der Sicherstellungen dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer rein zufällig in der Nähe der Baustelle «F.________» festgenommen worden sei. Dass der Beschwerdeführer nicht bei seiner Ehefrau lebe und keinen Schlüssel zu ihrer Wohnung und zu den durchsuchten Kellerabteilen habe, vermöge den dringenden Tatverdacht nicht umzustossen.