___ vernommen haben, dass der Beschwerdeführer im Kosovo ein Haus mit Material aus der Schweiz gebaut haben soll. Die gegen den dringenden Tatverdacht vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers verwarf es mit der Begründung, dass dessen Aussagen – ebenso wie diejenigen von G.________ und H.________ – unglaubhaft seien und als reine Schutzbehauptungen und Erklärungsversuche bezeichnet werden müssten. Es widerspreche vor dem Hintergrund der Sicherstellungen dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer rein zufällig in der Nähe der Baustelle «F.________» festgenommen worden sei.