3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 und 6 hiernach) vorliegen. Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrunde liegende Tatvorwurf des (mehrfachen) Einschleich-/ Einbruchdiebstahls – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von resp. die Belassung in Untersuchungshaft rechtfertigt.