BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs und die Fortführung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hat im Beschwerdeverfahren die Haftakten um einen Brief des Beschwerdeführers an seinen Sohn E.________ vom 24. November 2019 ergänzt.