Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 23. Dezember 2019 – unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid – auf das Einreichen einer Stellungnahme. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 wurden dem Beschwerdeführer die Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts zugestellt (Eingang beim Verteidiger: 30. Dezember 2019).