mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte gleichentags die Abweisung der Beschwerde sowie des Beweisantrags (Eingang der Stellungnahme bei der Beschwerdekammer: 27. Dezember 2019). Zusätzlich zu den dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung gestellten Haftakten reichte sie ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. November 2019 an seinen Sohn ein. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 23. Dezember 2019 – unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid – auf das Einreichen einer Stellungnahme.