Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 536 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Haftentlassungsgesuch Strafverfahren wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 5. Dezember 2019 (KZM 19 1376) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Am 20. Oktober 2019 wurde A.________ verhaftet und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmenge- richts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 23. Oktober 2019 wegen Kollusions- und Fluchtgefahr für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 19. Ja- nuar 2020, in Untersuchungshaft versetzt. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 wies es die Haftentlassungsgesuche des Beschwerdeführers vom 15. und 21. No- vember 2019 ab und bestimmte, dass die am 23. Oktober 2019 angeordnete Un- tersuchungshaft fortgeführt werde. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 19. Dezember 2019 Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Freilassung mit einer Ersatzmassnahme zu verbinden. Weiter ersuchte er um Edition des Einvernahmeprotokolls von D.________ vom 23. Oktober 2019. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 20. Dezember 2019 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Be- schwerdeverfahren. Diese beantragte gleichentags die Abweisung der Beschwerde sowie des Beweisantrags (Eingang der Stellungnahme bei der Beschwerdekam- mer: 27. Dezember 2019). Zusätzlich zu den dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung gestellten Haftakten reichte sie ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. November 2019 an seinen Sohn ein. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 23. Dezember 2019 – unter Verweis auf seine Ausführungen im an- gefochtenen Entscheid – auf das Einreichen einer Stellungnahme. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 wurden dem Beschwerdeführer die Eingaben der Staats- anwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts zugestellt (Eingang beim Ver- teidiger: 30. Dezember 2019). 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung und Verlängerung resp. Fort- führung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde ange- fochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs und die Fortführung der Untersuchungshaft unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hat im Beschwerdeverfahren die Haftakten um einen Brief des Beschwerdeführers an seinen Sohn E.________ vom 24. November 2019 er- gänzt. Das Einreichen von Noven ist in Haftbeschwerdeverfahren zulässig, sofern – wie hier – der beschwerdeführenden Partei Einsicht in die eingereichten Akten und damit das rechtliche Gehör gewährt wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 2 vom 7. April 2015 E. 4.4 mit Hinweisen; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 298 vom 6. Oktober 2015 E. 3.3, BK 18 473 vom 3. Dezember 2018 E. 3.5 und BK 19 471 vom 20. November 2019 E. 3.1). 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 und 6 hiernach) vorliegen. Unbestritten ist, dass der der Strafun- tersuchung zugrunde liegende Tatvorwurf des (mehrfachen) Einschleich-/ Einbruchdiebstahls – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anord- nung von resp. die Belassung in Untersuchungshaft rechtfertigt. 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, an diversen Einschleich- und Einbruch- diebstählen, u.a. von Juli bis September 2019 auf der Baustelle der Überbauung F.________ (nachfolgend: Baustelle «F.________») in L.________ (Ort), beteiligt gewesen zu sein. Mitbeschuldigt sind sein Bruder G.________ und seine Ehefrau H.________. Den Haftakten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 20. Ok- tober 2019 zusammen mit seinem Bruder beim Verlassen der Baustelle «F.________» angehalten worden ist, dies nachdem der Polizei gemeldet worden war, dass sich zwei unbekannte Personen auf dem Baustellenareal befinden wür- den. Da auf der vorgenannten Baustelle wiederholt Baumaterial und Werkzeug entwendet worden waren, hatte eine der geschädigten Firmen einen Bewegungs- melder mit SMS-Alarmierung und eine Wildkamera installiert (inkl. Hinweisschilder, wonach das Areal videoüberwacht werde [Berichtsrapport vom 22. Oktober 2019 [Akten KZM 19 1235]). Gemäss Anzeigerapport vom 20. Oktober 2019 (Akten KZM 19 1235) und Berichtsrapport vom 21. November 2019 (Akten KZM 19 1376, auch zum Folgenden) soll G.________ eine Tasche mit gestohlenem Werkzeug mit sich getragen und der Beschwerdeführer Handschuhe bei sich gehabt haben. Beide seien auf dem Weg zu einem parkierten Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen gewesen, in welchem die Ehefrau des Beschwerdeführers gesessen sei. Anlässlich der gleichentags am Wohnort von H.________ durchgeführten Hausdurchsuchung wurden diverses Baumaterial und viele Handwerksgeräte aufgefunden und sicher- gestellt. Aufgefallen sind insbesondere diverse Leitungen für Bodenheizungen, Heizungsverteiler, Spezialwerkzeug zum Verlegen von Bodenheizungen, eine Viel- zahl von Akkus zu Handgeräten sowie die Tatsache, dass es sich teilweise um hochwertige Baumaschinen handelt. Auch im durchsuchten Kellerabteil des in der gleichen Liegenschaft wohnhaften Sohns des Beschwerdeführers (I.________) konnten Werkzeug und Baumaterial aufgefunden werden. Bisherige Ermittlungen ergaben, dass sich unter den sichergestellten Gegenständen Waren von der Bau- stelle «F.________» befinden. Ferner sollen diverse Gegenstände von mindestens vier weiteren Baustellen stammen (Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 21. No- vember 2019, S. 3). Der Beschwerdeführer bestreitet jegliche Kenntnis oder Beteiligung an den Ein- schleich- und Einbruchdiebstählen. Gleich verhält es sich bei G.________ (mit 3 Ausnahme der bei der Anhaltung sichergestellten Gegenstände) und bei H.________. 4.2 4.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht u.a. auf- grund der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe der betrof- fenen Baustelle angehalten worden ist, der Bruder Deliktsgut auf sich getragen hat und anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil seiner Ehefrau und im Kellerab- teil seines Sohnes Deliktsgut sichergestellt worden ist. Ferner habe ein Nachbar den Beschwerdeführer beim Umladen von Material in den Keller gesehen. Dessen Ehefrau soll zudem von H.________ vernommen haben, dass der Beschwerdefüh- rer im Kosovo ein Haus mit Material aus der Schweiz gebaut haben soll. Die gegen den dringenden Tatverdacht vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers verwarf es mit der Begründung, dass dessen Aussagen – ebenso wie diejenigen von G.________ und H.________ – unglaubhaft seien und als reine Schutzbe- hauptungen und Erklärungsversuche bezeichnet werden müssten. Es widerspre- che vor dem Hintergrund der Sicherstellungen dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer rein zufällig in der Nähe der Baustelle «F.________» festgenommen worden sei. Dass der Be- schwerdeführer nicht bei seiner Ehefrau lebe und keinen Schlüssel zu ihrer Woh- nung und zu den durchsuchten Kellerabteilen habe, vermöge den dringenden Tat- verdacht nicht umzustossen. Gleiches gelte betreffend den Einwand, dass er zu den fraglichen Deliktszeitpunkten landesabwesend gewesen sein will, schliesse doch eine Landesabwesenheit eine bandenmässige Tatbegehung nicht von vorn- herein aus. 4.2.2 Ergänzend führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 aus, dass sich der dringende Tatverdacht zwischenzeitlich durch die Ermitt- lungen der Polizei verdichtet habe. So hätten sich in den letzten drei Wochen ver- schiedene Vertreter von Handwerksfirmen die sichergestellten Bauteile und Werk- zeuge bei der Polizei angesehen und diverses Material als ihr eigenes bzw. als dasjenige ihres Arbeitgebers erkannt, so dass die Zuordnung zu den entsprechen- den Anzeigen habe erfolgen können. Dies sei bisher in 20 Fällen geschehen und würde Anzeigen wegen Diebstählen auf Baustellen in der Umgebung von Bern seit Dezember 2018 betreffen. Ausserdem hätte die Sichtung der auf der Baustelle der Überbauung «F.________» erstellten Videoaufzeichnungen – gemäss mündlicher Auskunft des polizeilichen Sachbearbeiters – ergeben, dass sich der Beschwerde- führer vor dem 20. Oktober 2019 zusammen mit seiner Freundin D.________ auf der Baustelle – innerhalb der abgesperrten Zone – aufgehalten habe. Die Überwa- chungskameras hätten den Beschwerdeführer zu einem anderen Zeitpunkt auch mit H.________ zusammen erfasst. Ferner sei auch G.________ auf den Aufnah- men erkennbar. 4.2.3 Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen entgegen, dass einzig der Anhal- tungsort und die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Baumaterialien und Werkzeuge Grundlage für die Annahme eines dringenden Tatverdachts bilden würden. Aufgrund der Tatsache aber, dass er weder Eigentümer noch Mieter der durchsuchten Räumlichkeiten sei, keinen Schlüssel zu diesen Räumlichkeiten be- 4 sitze, er jegliche Täterschaft oder Teilnahmeform an den Tatvorwürfen bestreite, seine Aussagen bisher von allen weiteren Parteien und Auskunftspersonen bestätigt worden seien und er zum Zeitpunkt von fünf der sieben von der Staats- anwaltschaft aufgeführten Einschleich- und Einbruchdiebstählen von Juli bis Sep- tember 2019 landesabwesend gewesen sei, könne nicht von einem ihm gegenüber bestehenden dringenden Tatverdacht ausgegangen werden. 4.3 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentli- ches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Kon- kretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 4.4 Der gesetzlich geforderte dringende Tatverdacht ist entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers gegeben und es kann zunächst auf die zutreffenden Ausführun- gen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (E. 4.2.1 hiervor). Soweit die zwischenzeitlich aus der Überwachungskamera auf der Baustelle «F.________» gewonnen Erkenntnisse betreffend (E. 4.2.2 hiervor) ist festzuhal- ten, dass lediglich die Aufnahmen vom 20. Oktober 2019 (Datum der Anhaltung) und vom 18. Oktober 2019 überprüfbar sind. Diese Aufnahmen wurden dem Be- schwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 21. November 2019 vorgehal- ten. Soweit sich die Staatsanwaltschaft jedoch auf eine mündliche Auskunft des po- lizeilichen Sachbearbeiters beruft, wonach weitere Aufnahmen existieren würden, die den Beschwerdeführer zeigten (u.a. zusammen mit seiner Ehefrau bzw. mit seiner Freundin D.________), kann die entsprechende Belastung nicht zur Be- gründung des dringenden Tatverdachts herangezogen werden. Der blosse Verweis auf Belastungstatsachen vermag – anders als (allenfalls) im Rahmen des Haftan- ordnungsverfahrens – im jetzigen Stadium des Verfahrens nicht der gesetzlich vor- geschriebenen Dokumentationspflicht zu entsprechen (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 150 vom E. 4.2 und 4.4 mit weiteren Hinweisen). Gleich verhält es sich bezüglich der Zuordnung von sichergestellten Gegenständen zu 20 Fällen/Anzeigen betreffend Diebstählen auf Baustellen in der Umgebung von Bern seit Dezember 2018, soweit sie nicht bereits in den Berichts- 5 rapporten der Kantonspolizei dokumentiert sind (so betreffend eine Baustelle in M.________ (Ort) und eine solche in N.________ (Ort) [Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 21. November 2019 Z. 490-499 und Z. 598-602]). Dies scha- det vorliegend jedoch nicht, ist der dringende Tatverdacht der Beteiligung an Ein- schleich-/Einbruchdiebstählen, mehrfach und bandenmässig begangen, auch un- abhängig davon zu bejahen. Der dringende Tatverdacht ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass sich die Brüder […] am 20. Oktober 2019 bei der Baustelle «F.________» aufgehalten ha- ben und G.________ Werkzeug entwendet hat, zum anderen mit Blick auf die am Domizil von H.________ sichergestellten Gegenstände. Etliche Gegenstände konnten der Baustelle «F.________» in L.________ (Ort) bzw. Baustellen in N.________ (Ort) und M.________ (Ort) zugeordnet werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er nichts mit den Diebstählen zu tun habe und auch keine Kenntnis von diesen habe, muten unglaubhaft an. Dass seine Ehefrau und sein Bruder eine Tatbeteiligung ebenfalls bestreiten, ändert daran nichts. Auch ihre Aussagen müssen aufgrund einer summarischen Würdigung als unglaubhaft be- zeichnet werden. Beispielhaft hierfür kann auf ihre unglaubhaften und widersprüch- lichen Aussagen verwiesen werden, weshalb sie sich in L.________ (Ort) aufgehal- ten hätten. Der Bruder führt hierzu aus, sie seien auf dem Rückweg gewesen; gemäss Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wollen sie jedoch auf der Fahrt nach Luzern gewesen sein (Einvernahme von H.________ vom 14. November 2019 Z. 383 ff. [spontaner Ausflug zu dritt zum Spazieren nach Luzern, obschon die Tochter mit Bauchschmerzen zu Hause lag]; Einvernahme von G.________ vom 19. November 2019 Z. 380 ff. [ein bisschen hier und dort spazie- ren, sie seien auf dem Rückweg gewesen und er hätte dringend auf die Toilette gehen müssen]; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. November 2019 Z. 357 ff., 372 [Kollegen in Luzern besuchen; Idee, nach L.________ (Ort) zu fahren, sei vom Bruder gekommen]). Ferner ist unbestritten, dass die Beschuldigten Kenntnis von den in der Wohnung gelagerten Gegenständen hatten. Dass aber niemand, selbst H.________ als Mieterin, nicht wissen will/wollte, woher diese stammen, widerspricht der gewöhnlichen Lebenserfahrung, wonach man Fragen stellt, wenn die Zimmer (inkl. Wohnzimmer) mit Baumaterial vollgestellt sind. Aus dem Umstand, dass er über keine Schlüssel zur Wohnung seiner Ehefrau und den Kellerabteilen verfügt hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Gleiches gilt für den Einwand, wonach er nicht Eigentümer und Mieter der Räumlichkeiten gewesen sei. Eine Tatbeteiligung ist auch unabhängig von ei- nem persönlichen Mietverhältnis oder vom Besitz eines Schlüssels möglich, kann ihm doch seine Ehefrau jederzeit Zugang zu ihren Räumlichkeiten verschafft ha- ben. Sie selbst führte aus, dass die Türe meist offen sei und die Schlüssel zu den Kellerabteilen in ihrer Wohnung frei zugänglich seien (Einvernahme von H.________ vom 14. November 2019 Z. 55 ff.). Ausserdem soll bei der Haustür hin und wieder ein Holzkeil eingeschoben gewesen sein, damit sich diese nicht schliesse (Einvernahme von J.________ vom 14. November 2019 Z. 230 ff.). Hinzu kommt, dass J.________, ein Nachbar, den Beschwerdeführer beim Umladen von Baumaterial beobachtet haben will (vgl. Einvernahme von J.________ vom 14. No- vember 2019 Z. 131-151, wonach dies ca. Ende August gewesen sei). Ausserdem 6 soll er von seiner Ehefrau gehört haben, dass der Beschwerdeführer – laut H.________ – ein Haus im Kosovo mit Material von hier gebaut habe (dessen Ein- vernahme vom 14. November 2019 Z. 109 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass J.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet, sind nicht ersichtlich. Ab- gesehen davon bestätigte auch G.________, dass der Beschwerdeführer im Koso- vo ein Haus baut. Derzeit sei er am Innenausbau (Einvernahme von G.________ vom 19. November 2019 Z. 593 ff.). Anders als der Beschwerdeführer meint, vermögen seine Ausführungen zur angeb- lichen Landesabwesenheit während eines Teils der Deliktszeitpunkte den dringen- den Tatverdacht ebenfalls nicht zu entkräften. Er will sich die gesamten Sommer- schulferien über mit seiner Ehefrau und den Kindern in Griechenland aufgehalten haben. Nach der Rückkehr in die Schweiz sei er von Basel nach Pristina geflogen. Der Aufenthalt in der Schweiz habe nur ca. 24 Stunden betragen. Nach einer nicht näher bestimmten Zeit sei er nach Düsseldorf geflogen und im September 2019 sei er mit seiner Freundin D.________ ca. 8 Tage in Spanien bzw. auf Palma de Mal- lorca gewesen (zum Ganzen Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 5. Dezember 2019). Belege hierfür fehlen. Auch wenn die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und entlastenden Umständen ebenso wie belastenden nachzugehen hat, hat der Beschwerdeführer sich nicht mit der Behauptung zu begnügen, er sei im Ausland gewesen, zumal er scheinbar über entsprechende Belege im Kosovo verfügt. Ungeachtet dessen ist jedoch festzuhal- ten, dass selbst eine Landesabwesenheit eine Beteiligung an den Einschleich- /Einbruchdiebstählen nicht per se ausschliesst. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zur Bandenmässigkeit verwiesen werden. Derzeit deutet vieles darauf hin, dass die Diebstähle bandenmässig be- gangen worden sind. Soweit den einwöchigen Aufenthalt auf Palma de Mallorca betreffend kann daher auf die entsprechenden Aussagen von D.________ verzich- tet werden. Der Beweisantrag auf Edition des Einvernahmeprotokolls von D.________ vom 23. Oktober 2019 wird folglich abgewiesen. 4.5 Zusammengefasst vermögen die Argumente des Beschwerdeführers den dringen- den Tatverdacht der Einschleich-/Einbruchdiebstähle, mehrfach und bandenmässig begangen, nicht zu beseitigen. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich u.a. auf die Fluchtgefahr. 5.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgen- den). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der 7 drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländi- scher Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftent- lassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Zwangsmassnahmengericht führe keine der notwendigen konkreten und ernsthaften Anhaltspunkte dafür aus, weshalb er sich tatsächlich durch Flucht vor dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen sollte. Effektiv lägen auch keine solchen Gründe vor. Er sei Schweizer Bürger und habe fünf Kinder, wovon zwei noch im schulpflichtigen Alter seien. Er habe mit all seinen Kindern und seiner Ehefrau Kontakt und besuche seine Kinder regelmässig. Ferner müsse er nicht – selbst wenn vom schlimmsten Fall, d.h. einer Verurteilung wegen Bandenmässigkeit, ausgegangen würde – mit einer unbeding- ten Freiheitsstrafe rechnen. Er würde seine Familie vor diesem Hintergrund nicht im Stich lassen. Eine Flucht mache überhaupt keinen Sinn. 5.3 Den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer jemandem eine fremde bewegliche Sa- che zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Stiehlt der Dieb gewerbsmässig, liegt eine qualifizierte Tatbegehung vor (Art. 139 Ziff. 2 StGB), wofür eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstra- fe nicht unter 90 Tagessätzen droht. Handelt der Dieb als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, liegt die Mindeststrafe bei sechs Monaten Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Die genaue Höhe der Strafe, welche der Beschwerdeführer im Verurteilungsfall zu erwarten hätte, kann im aktuellen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden. Jeden- falls ist mit Blick auf das zum dringenden Tatverdacht Ausgeführten damit zu rech- nen, dass ihm eine Freiheitsstrafe von über sechs Monaten droht. Ob diese bedingt oder unbedingt ausgesprochen würde, ist unklar, hat der Beschwerdeführer doch keinen blanken Strafregisterauszug. Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers kommt vorliegend dem Indiz «der Schwere der drohenden 8 Strafe» jedoch ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung zu, auch wenn nicht in Abrede gestellt werden kann, dass der Fluchtanreiz erheblich niedriger ist, wenn die beschuldigte Person mit einer bedingten Strafe rechnen kann (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 15 zu Art. 221 StPO). Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt. Jedoch steht auch fest, dass er sich die meiste Zeit im Kosovo oder in Deutschland aufhält und seine offizielle Adresse im Kosovo ist (Einvernahme Haf- teröffnung vom 22. Oktober 2019 Z. 53; er lebt dort seit fünf Jahren [Einvernahme vom 21. November 2019 Z. 24 ff., auch zum Folgenden]), im Kosovo über ein Haus verfügt und sowohl in Deutschland wie auch im Kosovo Verwandte hat und sich in der Schweiz lediglich zu Besuchszwecken aufhält. Abgesehen von den Kindern und seiner Freundin, von der er sich zwischenzeitlich getrennt zu haben scheint (Einvernahme vom 21. November 2019 Z. 220), hat er hier keine Kontakte. Sozial und beruflich ist er in der Schweiz somit nicht verwurzelt. Wo er in der Schweiz im Fall einer Haftentlassung wohnen könnte, ist unklar. Seine Ehefrau will er jedenfalls nicht mehr sehen, so dass ein Wohnen bei ihr und den gemeinsamen Kindern wohl ausgeschlossen ist (vgl. sein Scheiben vom 24. November 2019 an seinen Sohn E.________). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Tatsachen, dass der Beschwerdefüh- rer jegliche Beteiligung bestreitet und seine Aussagen als unglaubhaft bezeichnet werden müssen, besteht keine Gewähr, dass er sich im Fall einer Haftentlassung den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten würde. Es existieren genü- gend Anhaltspunkte, dass er untertauchen bzw. sich ins Ausland absetzen könnte. Dass er bisher regelmässig in die Schweiz gereist ist, um seine Kinder oder seine Freundin zu sehen, ändert daran nichts. Den Kontakt mit seinen Kindern könnte er auch via soziale/digitale Medien oder Besuchen ausserhalb der Schweiz aufrecht halten. Dass das Zwangsmassnahmengericht aufgrund der Gesamtumstände die Wahr- scheinlichkeit bejaht hat, dass sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf den wei- teren Verlauf des Verfahrens und namentlich den geordneten Gang desselben nicht zuletzt aufgrund seiner zahlreichen Kontakte (und Quartiere) im Ausland nicht freiwillig zur Verfügung der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei halten dürf- te, kann nicht beanstandet werden. Die Fluchtgefahr ist somit zu bejahen. 6. 6.1 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich weiter auf den Haftgrund der Kollusi- onsgefahr. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahr- heitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat auf nach wie vor bestehende Kollusionsmög- lichkeiten und vom Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsneigung geschlossen. Ausstehend seien die Auswertung des Mobiltelefons des Bruders und die Auswer- tung der Videoaufzeichnungen der Baustelle «F.________». Daraus könnten sich weitere Ermittlungs- und Befragungsansätze ergeben, die kollusionsanfällig seien. Weiter bestünden aufgrund der Tatsache, dass zwecks Transports des Deliktsguts 9 ein Fahrzeug verwendet worden sei, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau je- doch nicht über ein auf ihren Namen eingelöstes Fahrzeug verfügen würden, An- haltspunkte dafür, dass noch weitere Personen involviert sein dürften. Zudem dränge sich mit Blick auf die anlässlich der Haftverhandlung vom 5. Dezember 2019 geltend gemachte Landesabwesenheit mit seiner Freundin Abklärungen bei Letzterer auf. Das abstreitende Verhalten des Beschwerdeführers und die Tatsa- che, dass beim Deliktsgut Herkunfts- und Lieferangaben entfernt worden seien, würden für Kollusionswillen sprechen. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer dafür, dass keine Ermittlungshandlun- gen mehr ausstehend seien, auf die er kolludierend einwirken könnte. Alle be- schuldigten Personen seien einvernommen worden. Weitere Resultate seien der- zeit noch von allfälligen Zuordnungen der sichergestellten Gegenstände zu erwar- ten, darauf könne er jedoch keinen Einfluss nehmen. Inwiefern er bezüglich des In- halts des auszuwertenden Mobiltelefons überhaupt kolludieren könne, werde nicht ausgeführt. Auch die Staatsanwaltschaft berufe sich nicht mehr auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. 6.3 Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be- schuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Ab- klärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafpro- zess ergeben (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), ferner aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall ei- ne massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfah- rens zu berücksichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abge- klärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Ver- dunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). 6.4 Auch wenn sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme an das Zwangs- massnahmengericht nicht explizit auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr berufen hat, ist mit dem Zwangsmassnahmengericht davon auszugehen, dass im Fall einer Haftentlassung konkret von Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss. Zunächst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt – insbesondere Art und Intensität der Zusammenarbeit zwischen den mutmasslich beteiligten Personen – noch nicht umfassend abgeklärt ist. Die Beschuldigten bestreiten die ihnen zur Last gelegten Tatvorwürfe. Davon, dass die Ermittlungen weit fortgeschritten wären und sich die Strafuntersuchung vor dem Abschluss befinde, kann nicht gesprochen werden. An den Nachweis der Kollusionsgefahr müssen daher nicht allzu strenge Anforderun- gen gestellt werden. Zutreffend verweist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellung- 10 nahme vom 20. Dezember 2019 darauf, dass die Zuordnung der sichergestellten Gegenstände eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und die Beschuldigten noch mit den Videoaufzeichnungen konfrontiert werden müssen, ohne dass vorher die Mög- lichkeit von Absprachen besteht. Auch wenn richtig ist, dass der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Auswer- tung des Mobiltelefons seines Bruders und die weitere Spurenauswertung als sol- che nehmen kann, so sind doch Kollusionshandlungen auf die sich aus den Aus- wertungen ergebenden weiteren Ermittlungsansätze möglich. Noch nicht parteiöf- fentlich einvernommen wurde D.________, die Freundin des Beschwerdeführers. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft soll sie scheinbar ebenfalls von der Kamera der Baustelle «F.________» erfasst worden sein. Soweit sie betreffend bestehen klar Kollusionsmöglichkeiten. Unklar ist weiter, mit welchem Fahrzeug das Deliktsgut transportiert worden ist. Auch insoweit – bzw. soweit den Halter be- treffend – bestehen Kollusionsmöglichkeiten. Schliesslich ist die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunke- lungshandlungen zu bejahen. Der Beschwerdeführer bestreitet wie gesagt eine Be- teiligung an den Einschleich-/Einbruchdiebstählen. Dass das Zwangsmassnah- mengericht das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bzw. sein abstreitendes Verhalten bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr berücksichtigt und zu seinen Ungunsten ausgelegt hat, ist nicht zu beanstanden (Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4). Dies steht nicht im Widerspruch zum Aus- sageverweigerungsrecht der beschuldigten Person (Art. 113 StPO). Angesichts des zum dringenden Tatverdacht Ausgeführten müssen seine Aussagen tatsächlich als wenig glaubhaft bezeichnet werden und es darf von einem grossen Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, mutmasslich beteiligte Personen oder Dritte zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich D.________. Zudem sollen auf dem mutmasslichen Deliktsgut Aufschriften und Kleber sowie Liederadressen entfernt worden sein, was als Kollusionshandlung gewertet werden darf. 6.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nach wie vor kollusionsanfällige Ermittlun- gen ausstehend sind. Aufgrund seines Verhaltens ist von einem grossen persönli- chen und strafprozessualen Interesse des Beschwerdeführers auszugehen, auf die Ermittlungen Einfluss nehmen zu wollen. Im Fall einer Haftentlassung müsste der- zeit mit Beeinflussungsversuchen gerechnet werden. Das Zwangsmassnahmenge- richt hat den Haftgrund der Kollusionsgefahr daher zu Recht bejaht. 7. 7.1 Soweit die Verhältnismässigkeit betreffend hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermäs- sig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Frei- heit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft in die Nähe der (im Fall 11 einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent- ziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 144 IV 113 E. 3.1, 139 IV 270 E. 3.1, 133 I 168 E. 4.1, 133 I 270 E. 3.4.2 und 132 I 21 E. 4 S. 27 f., je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschrei- ten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bun- desgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkre- ten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 144 IV 113 E. 3.1, je mit Hinweisen). Dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder in der Lage wären, dem Be- schleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich. Ange- sichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatvorwürfe fällt die bisherige Haftdauer auch noch nicht in grosse zeitliche Nähe der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion (Freiheitsstrafe von min- destens 6 Monaten, vgl. vorne E. 5.3). 7.2 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Ersatzmassnahmen, mit welchen der Flucht- und Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind jedoch nicht erkennbar. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Möglichkeit der Hinterlegung einer Kaution vermag seine künftige Anwesenheit im Verfahren nicht in genügendem Mass sicherzustellen. Der Beschwerdeführer arbeitet nicht und scheint selber kein oder kaum Geld zu haben (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 21. November 2019 Z. 48-72). Die Kaution würde somit von Drittpersonen gestellt. Genauere Angaben hierzu fehlen jedoch. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, entsprechende Abklärungen zu tätigen. Es wäre Sache des Beschwerdeführers, die Bereitschaft und Fähigkeit zur Hinterlegung der Sicherheitsleistung mittels verlässlichen und glaubwürdigen Schriftstücken zu dokumentieren. Der Beschwerdeführer ist der ihm obliegenden Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. Auch weitere Ersatzmassnahmen zur Bannung der Fluchtgefahr können nicht aus- gemacht werden. Eine Meldepflicht, die Auflage, sich in der Schweiz aufzuhalten, und der Einsatz technischer Überwachungsgeräte vermöchten den Beschwerde- führer nicht wirksam davon abzuhalten, die Schweiz zu verlassen. Mit diesen Er- satzmassnahmen könnte lediglich erreicht werden, dass eine Flucht rascher ent- deckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Auch eine Schriftensperre kann nicht als geeignete Ersatzmassnahme bezeichnet werden, zumal an der Landesgrenze kaum noch Personenkontrollen durchgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_110/2011 vom 24. März 2011, E. 3.4). Die Untersuchungshaft erweist sich demzufolge auch unter Verhältnismässigkeit- saspekten als rechtens. 12 8. Gestützt auf das Ausgeführte ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangs- massnahmengericht das Haftentlassungsgesuch abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Beweisantrag auf Edition des Einvernahmeprotokolls von D.________ vom 23. Oktober 2019 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident K.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 7. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14