2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 150.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die allfällige amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Leitung Jugendanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecherin B.________ - der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwalt E.________