33 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]), der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre allfälligen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.