Dieser rechtfertigte indes keine Aufhebung der Kontaktsperre vorgängig der Einvernahme der Beschwerdeführerin, dies umso mehr, als der Kontakt nicht gänzlich eingeschränkt, sondern lediglich auf kontrollierten brieflichen Kontakt beschränkt wurde. 3.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit abzuweisen gewesen wäre. Angesichts dessen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 150.00 (Art. 33 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD;