Vorliegend bestanden konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte weitere gewalttätige Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin verüben könnte. Auch aus diesem Gesichtspunkt war die Anordnung der Kontaktsperre folglich nicht zu beanstanden. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, ihren Freund uneingeschränkt sehen zu können, wurde entgegengenommen. Dieser rechtfertigte indes keine Aufhebung der Kontaktsperre vorgängig der Einvernahme der Beschwerdeführerin, dies umso mehr, als der Kontakt nicht gänzlich eingeschränkt, sondern lediglich auf kontrollierten brieflichen Kontakt beschränkt wurde.