4 dern lediglich auf kontrollierten brieflichen Kontakt beschränkt. Von der Leitung Jugendanwaltschaft wurde im Übrigen auch zu Recht auf Art. 16a Abs. 2 JStG verwiesen, wonach ein Kontaktverbot sogar als eigenständige Schutzmassnahme angeordnet werden kann, wenn Gefahr besteht, dass der Jugendliche bei einem Kontakt zu bestimmten Personen Straftaten begehen wird. Vorliegend bestanden konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte weitere gewalttätige Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin verüben könnte.