Dabei erwies sich die beschränkte Kontaktsperre als geeignetstes mildestes Mittel. Wie von der Leitung Jugendanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, konnte der Kollusionsgefahr mit dem vorsorglichen Massnahmenvollzug und der angeordneten Kontaktsperre effektiv begegnet werden, weshalb auf die ebenfalls mögliche Anordnung der Untersuchungshaft (vgl. Art. 27 und Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO) aus Verhältnismässigkeitsgründen verzichtet wurde (vgl. Art. 27 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 237 Abs. 1 Bst. g StPO und Art. 26 Abs. 1 Bst.