Es war ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin vorgängig deren Einvernahme beeinflusst, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Damit die Vorwürfe aufgeklärt werden konnten, war es essenziell, dass die Beschwerdeführerin frei von äusseren Einflüssen zu den Vorfällen befragt werden konnte. Die Unterbindung des Kontakts bis zur Einvernahme der Beschwerdeführerin war demnach angezeigt, um die Aufklärung der laufenden Strafuntersuchung nicht zu gefährden. Dabei erwies sich die beschränkte Kontaktsperre als geeignetstes mildestes Mittel.