Der Beschuldigte scheint die Beschwerdeführerin demgegenüber bereits seit Anfangs November 2019 massiv unter Druck zu setzen, wie sich aus den ihm gegenüber gemachten Vorhalten bezüglich des Chatverlaufs zwischen ihm und der Beschwerdeführerin ergibt. Er selbst bestreitet die Vorwürfe und bezeichnet dies alles lediglich als «Spass». Bei dieser Ausgangslage war sowohl von einer Kollusionsmöglichkeit als auch von einer Kollusionsneigung auszugehen. Es war ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin vorgängig deren Einvernahme beeinflusst, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen.