Die Beschwerdeführerin war dazumal hinsichtlich dieses Vorwurfes noch nicht einvernommen worden. Aus den Protokollen der Einvernahme der Beschwerdeführerin betreffend den Vorwurf des Diebstahls und des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich gemeinsam begangen mit dem Beschuldigten, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich darum bestrebt ist, ihren Freund möglichst zu schützen und die Hauptverantwortung auf sich zu nehmen.