Aufgrund des Videos und der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 23. November 2019 verfügte die Jugendanwaltschaft die Ausdehnung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung z.N. der Beschwerdeführerin. Bezüglich des Vorwurfs der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung z.N. der Beschwerdeführerin bestand zum Zeitpunkt der Verhängung des Kontaktverbots Kollusionsgefahr. Die Beschwerdeführerin war dazumal hinsichtlich dieses Vorwurfes noch nicht einvernommen worden.