3 die Kontaktsperre erfüllen solle. Das Schlimmste sei, dass die Menschen nicht erkennen würden, wie sehr sie sich nacheinander sehnen würden. Seit sie zusammen seien, seien sie miteinander gewachsen und durch jede schlechte und gute Zeit gegangen. 3.4 Die Leitung Jugendanwaltschaft verweist auf Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) und auf die zum Zeitpunkt der Anordnung des Kontaktverbots vorliegende Kollusionsgefahr.