Die Jugendanwaltschaft führt zur Begründung der Kontaktsperre aus, solange der Sachverhalt im laufenden Strafverfahren wegen möglicher Gewaltvorgänge gegen die Beschwerdeführerin nicht geklärt sei, könnten keine Kontakte zu ihr gewährt werden. 3.3 Die Beschwerdeführerin erachtet die Kontaktsperre als ungerechtfertigt. Sie und der Beschuldigte würden ausserordentlich unter der ganzen Situation leiden. Es sei unerklärlich, weshalb man sie auseinandergenommen habe und welchen Zweck