Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 1B_244/2015 vom 18. August 2015 E. 2 und 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2; vgl. ebenso DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 428 StPO). 3.2 Die Jugendanwaltschaft führt zur Begründung der Kontaktsperre aus, solange der Sachverhalt im laufenden Strafverfahren wegen möglicher Gewaltvorgänge gegen die Beschwerdeführerin nicht geklärt sei, könnten keine Kontakte zu ihr gewährt werden.