Damit wurde dem Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen und es besteht zum Entscheidzeitpunkt kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Behandlung der Beschwerde. Besondere Umstände, die es im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 118 IV 67 E. 1d mit Hinweisen) nahelegen könnten, die Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen und praktischen Interesses zu behandeln, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Das Beschwerdeverfahren ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben.