Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 hob die Jugendanwaltschaft die am 11. Dezember 2019 verhängte Kontakteinschränkung per 20. Januar 2020 auf. Damit wurde dem Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen und es besteht zum Entscheidzeitpunkt kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Behandlung der Beschwerde.