Da aufgrund des Schreibens vom 11. Dezember 2019 indes offensichtlich ist, dass der entsprechende Antrag abgelehnt worden wäre und der Beschwerdeführerin im Übrigen in der vorliegenden Konstellation kein Nachteil daraus erwachsen darf, dass sie nicht Adressatin des Schreibens vom 11. Dezember 2019 war und ihr dieses nicht eröffnet wurde, würde ein solches Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf führen. Die Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen. 2.2 Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein.