11. Dezember 2019 in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist oder ob sie nicht zunächst ein Begehren um Kontaktbewilligung hätte stellen und erst den insoweit ablehnenden Entscheid hätte anfechten können. Da aufgrund des Schreibens vom 11. Dezember 2019 indes offensichtlich ist, dass der entsprechende Antrag abgelehnt worden wäre und der Beschwerdeführerin im Übrigen in der vorliegenden Konstellation kein Nachteil daraus erwachsen darf, dass sie nicht Adressatin des Schreibens vom 11. Dezember 2019 war und ihr dieses nicht eröffnet wurde, würde ein solches Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf führen.