Art. 3 Abs. 3 JStPO). Andere Verfahrensbeteiligte sind insbesondere die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 3 JStPO). Die Jugendanwaltschaft hat mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 lediglich dem Beschuldigten untersagt, mit der Beschwerdeführerin Kontakt zu pflegen. Dementsprechend wurde das Schreiben der Jugendanwaltschaft auch nur dem Beschuldigten, der amtlichen Verteidigerin, den Eltern des Beschuldigten sowie der D.________(Erziehungseinrichtung) eröffnet. Gegen die Beschwerdeführerin selbst wurde umgekehrt kein Kontaktverbot gegenüber dem Beschuldigten verhängt.