2. 2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] i.V.m. Art. 38 Abs. 3 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1]). Werden die Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 3 JStPO).