__ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) aus. Gleichentags verhängte sie gegenüber dem Beschuldigten eine Kontaktsperre zur Beschwerdeführerin bis der Sachverhalt wegen möglicher Gewaltvorgänge gegenüber der Beschwerdeführerin geklärt sei (keine Besuche und keine Telefongespräche). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2019 Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss, die Kontaktsperre sei per sofort aufzuheben und es sei ihr ein uneingeschränkter Kontakt zum Beschuldigten zu ermöglichen.