Der Vollzug der vorsorglichen Schutzmassnahme erfolgte zunächst im Regionalgefängnis Thun. Nachdem eine geeignete Institution gefunden worden war, wurde der Beschuldigte per 5. Dezember 2019 in die D.________(Erziehungseinrichtung) versetzt. Am 11. Dezember 2019 dehnte die Jugendanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung z.N. seiner Freundin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) aus.