Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 534 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Februar 2020 Besetzung Oberrichterin J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigter Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern C.________ Andere Verfahrensbeteiligte/Beschwerdeführerin Gegenstand Kontaktsperre Strafverfahren wegen mehrfachen Diebstahls, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz etc. Beschwerde gegen die Kontaktsperre gemäss Schreiben der Re- gionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Dezember 2019 (BM-19-1318) Erwägungen: 1. Die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen mehrfachen Diebstahls, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Am 26. November 2019 wurde der Be- schuldigte im Rahmen einer vorsorglichen Schutzmassnahme in einer geschlosse- nen Erziehungseinrichtung untergebracht. Der Vollzug der vorsorglichen Schutz- massnahme erfolgte zunächst im Regionalgefängnis Thun. Nachdem eine geeigne- te Institution gefunden worden war, wurde der Beschuldigte per 5. Dezember 2019 in die D.________(Erziehungseinrichtung) versetzt. Am 11. Dezember 2019 dehnte die Jugendanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen vor- sätzlicher einfacher Körperverletzung z.N. seiner Freundin C.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) aus. Gleichentags verhängte sie gegenüber dem Be- schuldigten eine Kontaktsperre zur Beschwerdeführerin bis der Sachverhalt wegen möglicher Gewaltvorgänge gegenüber der Beschwerdeführerin geklärt sei (keine Besuche und keine Telefongespräche). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2019 Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss, die Kontaktsper- re sei per sofort aufzuheben und es sei ihr ein uneingeschränkter Kontakt zum Be- schuldigten zu ermöglichen. Die Leitung Jugendanwaltschaft schloss am 17. Janu- ar 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf noch einzutre- ten sei. Der Stellungnahme wurde das Schreiben der Jugendanwaltschaft vom 15. Januar 2020 beigelegt, wonach die am 17. Dezember (richtig: 11. Dezember) 2019 ausgesprochene Kontaktsperre per 20. Januar 2020 aufgehoben werde. Nach Einholung einer Stellungnahme der Leitung Jugendanwaltschaft betreffend die Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe stellte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 27. Januar 2020 fest, dass die Stellungnahme rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben worden sei und somit zu den Akten erkannt und den Parteien zugestellt werde. 2. 2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] i.V.m. Art. 38 Abs. 3 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1]). Werden die Ver- fahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfah- rensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 3 JStPO). Ande- re Verfahrensbeteiligte sind insbesondere die oder der durch Verfahrenshandlun- gen beschwerte Dritte (Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 3 JStPO). Die Jugendanwaltschaft hat mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 lediglich dem Be- schuldigten untersagt, mit der Beschwerdeführerin Kontakt zu pflegen. Dement- sprechend wurde das Schreiben der Jugendanwaltschaft auch nur dem Beschul- digten, der amtlichen Verteidigerin, den Eltern des Beschuldigten sowie der D.________(Erziehungseinrichtung) eröffnet. Gegen die Beschwerdeführerin selbst wurde umgekehrt kein Kontaktverbot gegenüber dem Beschuldigten verhängt. Es erscheint daher fraglich, ob die Beschwerdeführerin durch das Schreiben vom 2 11. Dezember 2019 in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist oder ob sie nicht zunächst ein Begehren um Kontaktbewilligung hätte stellen und erst den insoweit ablehnenden Entscheid hätte anfechten können. Da aufgrund des Schreibens vom 11. Dezember 2019 indes offensichtlich ist, dass der entsprechende Antrag abge- lehnt worden wäre und der Beschwerdeführerin im Übrigen in der vorliegenden Konstellation kein Nachteil daraus erwachsen darf, dass sie nicht Adressatin des Schreibens vom 11. Dezember 2019 war und ihr dieses nicht eröffnet wurde, würde ein solches Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf führen. Die Beschwerde- legitimation ist daher zu bejahen. 2.2 Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechts- frage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 hob die Jugendanwaltschaft die am 11. Dezember 2019 verhängte Kontakteinschränkung per 20. Januar 2020 auf. Damit wurde dem Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen und es besteht zum Entscheid- zeitpunkt kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Behandlung der Beschwerde. Besondere Umstände, die es im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 118 IV 67 E. 1d mit Hinweisen) nahelegen könn- ten, die Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen und praktischen Interesses zu behandeln, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Das Beschwerdeverfahren ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3. 3.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist über die Verlegung der Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungs- grundes zu entscheiden. Dabei ist hauptsächlich auf den mutmasslichen Verfah- rensausgang abzustellen, ohne die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände, die ihm nicht angelastet werden können, abzuschreiben ist. Bei der Prüfung der mutmasslichen Prozessaussichten ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 1B_244/2015 vom 18. August 2015 E. 2 und 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2; vgl. ebenso DOMEISEN, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 428 StPO). 3.2 Die Jugendanwaltschaft führt zur Begründung der Kontaktsperre aus, solange der Sachverhalt im laufenden Strafverfahren wegen möglicher Gewaltvorgänge gegen die Beschwerdeführerin nicht geklärt sei, könnten keine Kontakte zu ihr gewährt werden. 3.3 Die Beschwerdeführerin erachtet die Kontaktsperre als ungerechtfertigt. Sie und der Beschuldigte würden ausserordentlich unter der ganzen Situation leiden. Es sei unerklärlich, weshalb man sie auseinandergenommen habe und welchen Zweck 3 die Kontaktsperre erfüllen solle. Das Schlimmste sei, dass die Menschen nicht er- kennen würden, wie sehr sie sich nacheinander sehnen würden. Seit sie zusam- men seien, seien sie miteinander gewachsen und durch jede schlechte und gute Zeit gegangen. 3.4 Die Leitung Jugendanwaltschaft verweist auf Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) und auf die zum Zeitpunkt der Anord- nung des Kontaktverbots vorliegende Kollusionsgefahr. 3.5 Es ist der Jugendanwaltschaft und der Leitung Jugendanwaltschaft beizupflichten, dass vorliegend die Anordnung eines Kontaktverbots zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin angezeigt und verhältnismässig war. Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, wurde im Rahmen der im laufenden Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten erfolgten Durchsuchung seines Mobiltelefons Mitte Novem- ber 2019 ein Video gefunden, auf welchem ersichtlich ist, wie der Beschuldigte ge- genüber der Beschwerdeführerin gewalttätig geworden war. Aufgrund des Videos und der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 23. November 2019 ver- fügte die Jugendanwaltschaft die Ausdehnung des Verfahrens gegen den Beschul- digten wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung z.N. der Beschwerdeführe- rin. Bezüglich des Vorwurfs der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung z.N. der Beschwerdeführerin bestand zum Zeitpunkt der Verhängung des Kontaktverbots Kollusionsgefahr. Die Beschwerdeführerin war dazumal hinsichtlich dieses Vorwur- fes noch nicht einvernommen worden. Aus den Protokollen der Einvernahme der Beschwerdeführerin betreffend den Vorwurf des Diebstahls und des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich gemeinsam begangen mit dem Be- schuldigten, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich darum bestrebt ist, ihren Freund möglichst zu schützen und die Hauptverantwortung auf sich zu nehmen. Der Beschuldigte scheint die Beschwerdeführerin demgegenüber bereits seit Anfangs November 2019 massiv unter Druck zu setzen, wie sich aus den ihm gegenüber gemachten Vorhalten bezüglich des Chatverlaufs zwischen ihm und der Beschwerdeführerin ergibt. Er selbst bestreitet die Vorwürfe und bezeichnet dies al- les lediglich als «Spass». Bei dieser Ausgangslage war sowohl von einer Kollusi- onsmöglichkeit als auch von einer Kollusionsneigung auszugehen. Es war ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin vorgängig deren Ein- vernahme beeinflusst, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Damit die Vorwürfe aufgeklärt werden konnten, war es essenziell, dass die Beschwerdeführe- rin frei von äusseren Einflüssen zu den Vorfällen befragt werden konnte. Die Un- terbindung des Kontakts bis zur Einvernahme der Beschwerdeführerin war dem- nach angezeigt, um die Aufklärung der laufenden Strafuntersuchung nicht zu ge- fährden. Dabei erwies sich die beschränkte Kontaktsperre als geeignetstes mildes- tes Mittel. Wie von der Leitung Jugendanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, konnte der Kollusionsgefahr mit dem vorsorglichen Massnahmenvollzug und der angeordneten Kontaktsperre effektiv begegnet werden, weshalb auf die ebenfalls mögliche Anordnung der Untersuchungshaft (vgl. Art. 27 und Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO) aus Verhältnismässigkeitsgründen verzichtet wurde (vgl. Art. 27 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 237 Abs. 1 Bst. g StPO und Art. 26 Abs. 1 Bst. c JStPO). Zudem wurde der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin auch nicht gänzlich unterbunden, son- 4 dern lediglich auf kontrollierten brieflichen Kontakt beschränkt. Von der Leitung Ju- gendanwaltschaft wurde im Übrigen auch zu Recht auf Art. 16a Abs. 2 JStG ver- wiesen, wonach ein Kontaktverbot sogar als eigenständige Schutzmassnahme an- geordnet werden kann, wenn Gefahr besteht, dass der Jugendliche bei einem Kon- takt zu bestimmten Personen Straftaten begehen wird. Vorliegend bestanden kon- krete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte weitere gewalttätige Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin verüben könnte. Auch aus diesem Gesichtspunkt war die Anordnung der Kontaktsperre folglich nicht zu beanstanden. Der Wunsch der Be- schwerdeführerin, ihren Freund uneingeschränkt sehen zu können, wurde entge- gengenommen. Dieser rechtfertigte indes keine Aufhebung der Kontaktsperre vor- gängig der Einvernahme der Beschwerdeführerin, dies umso mehr, als der Kontakt nicht gänzlich eingeschränkt, sondern lediglich auf kontrollierten brieflichen Kontakt beschränkt wurde. 3.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde vor Eintritt der Ge- genstandslosigkeit abzuweisen gewesen wäre. Angesichts dessen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 150.00 (Art. 33 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]), der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre allfälligen Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Jugendanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 150.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die allfällige amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Leitung Jugendanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecherin B.________ - der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwalt E.________ Bern, 20. Februar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6