Die Untersuchungshaft wurde bis zum 3. Februar 2020 und damit auf knapp zwei Monate befristet. Von der zu erwartenden Sanktionsdauer ist die Dauer der Untersuchungshaft noch weit entfernt. Ihre Anordnung ist daher verhältnismässig. 6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 3. Februar 2020 erfüllt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und wird abgewiesen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).