Mit seiner Argumentation, es sei stossend, dass das Zwangsmassnahmengericht betreffend den bedingten Strafvollzug keine Annahmen zugunsten des Beschuldigten treffen wolle, vermag der Beschwerdeführer die gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu erschüttern. Die Frage, ob er mit einer (teil-)bedingten Strafe rechnen darf, bleibt im vorliegenden Verfahren daher unbeachtlich. Wie bereits gesehen, droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten. Die Untersuchungshaft wurde bis zum 3. Februar 2020 und damit auf knapp zwei Monate befristet.