Dies ist nicht weiter erstaunlich, denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen beim Ausfällen einer Strafe der bedingte Vollzug gewährt wird, ist eine andere als die Frage, ob diese Möglichkeit bei der Beurteilung, ob sich die Anordnung von Untersuchungshaft als verhältnismässig erweist, zu berücksichtigen ist. Mit seiner Argumentation, es sei stossend, dass das Zwangsmassnahmengericht betreffend den bedingten Strafvollzug keine Annahmen zugunsten des Beschuldigten treffen wolle, vermag der Beschwerdeführer die gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu erschüttern.