Sie behielt auch nach der StGB-Revision im Jahr 2007 ihre Gültigkeit (vgl. BGE 143 IV 160). Dies ist nicht weiter erstaunlich, denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen beim Ausfällen einer Strafe der bedingte Vollzug gewährt wird, ist eine andere als die Frage, ob diese Möglichkeit bei der Beurteilung, ob sich die Anordnung von Untersuchungshaft als verhältnismässig erweist, zu berücksichtigen ist.