4 oder teilbedingt ausgesprochen werden kann (BGE 143 IV 160 E. 4.2; 133 I 270 E. 3.4.2; 125 I 60 E. 3d). 5.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung eines allfällig bedingten Strafvollzugs ist klar und lässt keinen Spielraum offen. Sie behielt auch nach der StGB-Revision im Jahr 2007 ihre Gültigkeit (vgl. BGE 143 IV 160).