212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft daher nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 270 E. 3.4.2). Bei der Überprüfung der strafprozessualen Haft nicht zu berücksichtigen ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls bedingt