Es sei stossend, wenn sich das Zwangsmassnahmengericht beim Argument der bedingten Entlassung einem solchen Vorgreifen verwehre, wo es das andernorts problemlos praktiziere. Nach dem Grundsatz, wonach eine Zwangsmassnahme nicht einschneidender sein dürfe als die Sanktion, sei die Anordnung von Untersuchungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer nicht verhältnismässig. 5.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;