Zu diesem Zeitpunkt sei Art. 41 aStGB in Kraft gewesen, welcher den Aufschub einer Strafe als Kann- Vorschrift ausgestaltet habe. Seit 2007 werde eine positive Legalprognose vermutet und der Strafaufschub sei die Regel (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Die Anordnung von Untersuchungshaft gründe bezüglich der zu erwartenden Strafe immer auf Annahmen. Es sei stossend, wenn sich das Zwangsmassnahmengericht beim Argument der bedingten Entlassung einem solchen Vorgreifen verwehre, wo es das andernorts problemlos praktiziere.