5. Verhältnismässigkeit 5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, den Raubüberfall ohne Waffen, übermässige Gewaltanwendung oder massive Drohungen begangen und von Anfang an mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert zu haben. Zuvor sei er noch nie straffällig geworden, weshalb seine Freiheitsstrafe von der urteilenden Behörde gemäss Art. 42 StGB bedingt ausgefällt werden müsse. Dass die Möglichkeit eines bedingten Strafvollzugs nicht berücksichtigt werden solle, gründe auf einer bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus dem Jahre 1998. Zu diesem Zeitpunkt sei Art.